Jede erstmals erteilte Lenkberechtigung — außer den Klassen AM (Moped) und F (Traktor) — unterliegt einer Probezeit von 3 Jahren. Bei L17 und A1 dauert sie jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Probezeit wird nicht in den Führerschein eingetragen.
Die Behörde ordnet verpflichtend eine Nachschulung an, und die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr. Als schwerer Verstoß gelten u. a. Alkohol am Steuer, Fahrerflucht oder massive Geschwindigkeitsüberschreitungen.
In der Probezeit gilt die 0,1-Promille-Grenze: höchstens 0,1 g/l im Blut bzw. 0,05 mg/l in der Atemluft. Während der Fahrt — inklusive Unterbrechungen — darf kein Alkohol konsumiert werden. Ein Verstoß führt zur Nachschulung.
Ein Kraftfahrzeug darf nur gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt unter 0,5 ‰ im Blut bzw. 0,25 mg/l in der Atemluft liegt. Für Fahranfänger sowie LKW- und Buslenker gelten strengere Grenzen.
Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE werden für 15 Jahre ausgestellt. Das betrifft nur die Gültigkeit des Dokuments — die Lenkberechtigung selbst erlischt dadurch nicht. LKW- und Busklassen (C, CE, D, DE) gelten 5 Jahre, ab dem 60. Lebensjahr 2 Jahre.
Das Mindestalter für die Klasse B ist das vollendete 18. Lebensjahr (Ausnahme: vorgezogene Lenkberechtigung L17). Die theoretische Prüfung darf frühestens mit 17, die praktische frühestens 4 Monate vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden.
DirektlinkBeim L17 darfst du nach abgeschlossener Ausbildung und den Übungsfahrten mit Begleitperson schon ab dem 17. Geburtstag allein Auto fahren. Mit der Ausbildung kannst du bereits ab 15½ Jahren beginnen.
Die Begleitperson muss seit mindestens 7 Jahren die Klasse B besitzen, verkehrszuverlässig sein und bei den Ausbildungsfahrten die 0,1-Promille-Grenze einhalten.
Ja. Nach den Klassen B, A1/A2/A und L17 ist eine zweite Ausbildungsphase vorgeschrieben — mit Perfektionsfahrt(en) und einem Fahrsicherheitstraining. Werden die Stufen nicht fristgerecht (12 Monate, bei den A-Klassen 14 Monate) absolviert, verlängert sich die Probezeit; im Extremfall droht der Entzug.
DirektlinkFür die Erteilung der Lenkberechtigung ist die gesundheitliche Eignung nachzuweisen — über ein ärztliches Gutachten. Es gilt 18 Monate ab Ausstellung; danach ist eine neue Beurteilung erforderlich.
Die Ausbildung kann frühestens 2 Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden, die Lenkberechtigung wird ab dem 15. Geburtstag erteilt. Wer noch nicht 16 ist, braucht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
DirektlinkSie ist Voraussetzung für die Lenkberechtigung. Wer bestimmte schwere Delikte begeht (z. B. Alkohol- oder Drogenfahrten, gefährliche Verstöße), gilt als nicht verkehrszuverlässig — die Behörde kann die Erteilung verweigern oder den Führerschein entziehen.
Wer ein Delikt aus dem Vormerkkatalog begeht (z. B. 0,5–0,79 ‰ Alkohol, mangelnde Kindersicherung, Vorrangverletzung), bekommt eine Vormerkung — sie bleibt 2 Jahre gespeichert. Bei der 2. Vormerkung ordnet die Behörde eine Maßnahme an (z. B. Nachschulung), bei der 3. wird die Lenkberechtigung für mindestens 3 Monate entzogen.
Nur mit Freisprecheinrichtung. Telefonieren, Tippen oder das Handy ans Ohr halten ohne Freisprecheinrichtung ist verboten und wird mit einem Organmandat von 100 € geahndet (bei Anzeige bis 140 €). In der Probezeit kommt zusätzlich eine Nachschulung dazu.
Für Pkw gilt eine situative Winterausrüstungspflicht von 1. November bis 15. April: Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (Schnee, Matsch, Eis) müssen an allen Rädern Winterreifen (M+S-Kennzeichnung, mind. 4 mm Profil) montiert sein. Verstöße kosten ab rund 50 €, bei Gefährdung anderer bis zu 5.000 €.
Wird die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, beträgt die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate. Offene Vormerkungen im Vormerksystem verlängern den Entzug um je 2 Wochen.
Eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung berechtigt nur eingeschränkt zum Fahren in Österreich. Für die Umschreibung ist ein Antrag bei der Behörde (LPD bzw. BH) nötig — je nach Herkunftsland sind eine theoretische und/oder praktische Prüfung sowie ein ärztliches Gutachten erforderlich.
Ja. Der digitale Dokumentennachweis (eAusweis) ist dem physischen Führerschein gleichgestellt und kann bei einer Kontrolle vorgezeigt werden. Innerhalb Österreichs musst du den Scheckkartenführerschein dann nicht zusätzlich mitführen.
Nach je mindestens 1.000 km Ausbildungsfahrt müssen sich der Bewerber und mindestens ein Begleiter einer begleitenden Schulung beim Ausbildner unterziehen. Der Fahrschüler ist also zwingend dabei; von zwei eingetragenen Begleitern genügt es, wenn einer teilnimmt. Auch bei der vorgelagerten theoretischen Einweisung gilt: Schüler plus zumindest ein Begleiter.
Wer eine Stufe der Mehrphasenausbildung nicht fristgerecht absolviert, wird von der Behörde aufgefordert, sie binnen 4 Monaten nachzuholen. Geschieht das nicht, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr und es folgt eine weitere 4-Monats-Nachfrist; verstreicht auch diese, wird die Lenkberechtigung entzogen, bis der Nachweis erbracht ist. Härtefall: Liegt die Versäumnis nachweislich an Gründen, die du nicht zu vertreten hast (z. B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft, Auslandsaufenthalt), kann die Behörde von Probezeitverlängerung und Entzug absehen.
DirektlinkMindestens 18 praktische Fahrstunden (Unterrichtseinheiten): Vorschulung 3, Grundschulung 3, Hauptschulung 6, Perfektionsschulung 5 (inklusive der drei Sonderfahrten je 1 Einheit Nacht-, Autobahn- und Überlandfahrt) und 1 Einheit Prüfungsvorbereitung. Das ist die gesetzliche Mindestanzahl — der tatsächliche Bedarf ist individuell und liegt oft höher. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 2.)
14 praktische Fahrstunden, davon mindestens 10 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Wer bei der Antragstellung für die Klasse A bereits 39 Jahre alt ist, absolviert 2 Einheiten zusätzlich. Der Aufstieg von A1 auf A2 oder von A2 auf A nach einer Vorbesitzzeit ist gesondert geregelt. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 1.)
Das hängt davon ab: Hast du bereits den Auto-Führerschein (Klasse B), ist es eine Erweiterung B auf C/C1 mit 8 praktischen Fahrstunden. Hast du noch keinen Führerschein, machst du B und C gemeinsam (Ersterteilung) mit 20 Einheiten (8 für B, 12 für C/C1). Ein Moped-/AM-Schein zählt hier nicht als Vorbesitz. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 2 bzw. Abs 6 Z 4.)
Hast du bereits den Auto-Führerschein (Klasse B), ist es eine Erweiterung B auf D/D1 mit 8 praktischen Fahrstunden. Ohne Vorbesitz machst du B und D gemeinsam (Ersterteilung) mit 20 Einheiten (8 für B, 12 für D/D1). (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 4 bzw. Abs 6 Z 6.)
Hast du schon die Klasse B, sind es 4 praktische Fahrstunden für die Erweiterung auf BE. Machst du B und BE gemeinsam, kommen die 4 BE-Einheiten zusätzlich zur B-Ausbildung. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 1 bzw. Abs 6 Z 3.)
4 praktische Fahrstunden — sowohl bei der Ersterteilung als auch bei der Erweiterung von der Klasse B auf F. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 9 bzw. Abs 7 Z 8.)
Nein. Für die praktische Ausbildung zählt ein Moped-/AM-Schein nicht als Vorbesitz. Eine Erweiterung (Ausdehnung) setzt die Klasse B beziehungsweise C/C1 oder D/D1 voraus — für LKW oder Bus brauchst du also zuerst die Klasse B. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7.)
Die B-Ausbildung (mindestens 18 Einheiten) plus 4 zusätzliche praktische Einheiten für BE. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 3.)
20 praktische Fahrstunden gesamt, davon 8 für B und 12 für C/C1. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 4.)
22 praktische Fahrstunden gesamt, davon 8 für B, 10 für C und 4 für CE/C1E. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 5.)
20 praktische Fahrstunden gesamt, davon 8 für B und 12 für D/D1. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 6.)
26 praktische Fahrstunden gesamt, davon 8 für B, 10 für C/C1 und 8 für D/D1. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 7.)
28 praktische Fahrstunden gesamt, davon 8 für B, 8 für C/C1, 8 für D/D1 und 4 für C1E/CE. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 8.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 1.)
8 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 2.)
10 praktische Fahrstunden, davon 6 für C/C1 und 4 für CE/C1E. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 3.)
8 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 4.)
10 praktische Fahrstunden, davon 6 für D/D1 und 4 für DE/D1E. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 5.)
16 praktische Fahrstunden, davon 8 für C/C1 und 8 für D/D1. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 6.)
18 praktische Fahrstunden, davon 6 für C/C1, 8 für D/D1 und 4 für CE/C1E. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 7.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 8.)
4 praktische Fahrstunden. Für diese Ausdehnung ist keine zusätzliche theoretische Ausbildung nötig. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 9.)
3 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 10.)
6 praktische Fahrstunden, davon 3 für C und 3 für CE. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 11.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 12.)
8 praktische Fahrstunden, davon 4 für D1 und 4 für D1E. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 13.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 14.)
8 praktische Fahrstunden, davon 4 für D und 4 für DE. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 15.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 16.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 17.)
8 praktische Fahrstunden, davon 4 für D und 4 für DE. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 18.)
4 praktische Fahrstunden. Für diese Ausdehnung ist keine zusätzliche theoretische Ausbildung nötig. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 19.)
4 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 20.)
3 praktische Fahrstunden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7 Z 21.)
Bei einer Ersterteilung besteht die Theorie aus mindestens 20 Einheiten Basisunterricht (für alle Klassen gleich) plus einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Bei einer reinen Ausdehnung entfällt der Basisunterricht — dann ist nur der klassenspezifische Teil zu absolvieren. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4.)
Bei der Ersterteilung 20 Einheiten Basisunterricht plus 12 klassenspezifische Einheiten für die Klasse B. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 2.)
Bei der Ersterteilung 20 Einheiten Basisunterricht plus 6 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 1.)
3 klassenspezifische Einheiten. Weil BE eine Ausdehnung von B ist, entfällt der Basisunterricht. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 3.)
10 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 4.)
4 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 5.)
6 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 6.)
12 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 7.)
4 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 8.)
4 klassenspezifische Einheiten. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 Z 9.)
Nein. Bei der Ausdehnung der Klasse C1 auf C oder der Klasse D1 auf D ist keine theoretische Ausbildung zu absolvieren. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 4 letzter Satz.)
Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Aus pädagogischen Gründen können Einheiten ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 2.)
Beim Lenken eines Kraftfahrzeugs dürfen pro Tag höchstens 4 Unterrichtseinheiten vermittelt werden. Auch in der Theorie sind es höchstens 4 Einheiten pro Tag (Ausnahme: die klassenspezifischen Einheiten der Klassen A1, A2 und A). (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 5 bzw. Abs 3.)
Die Fahrprüfung darf frühestens 14 Kalendertage ab Beginn der Ausbildung abgelegt werden. Bei Ausdehnungen gilt diese Frist nicht — außer bei der Ausdehnung von der Klasse AM auf eine andere Klasse. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 3.)
Ja, die B-Ausbildung umfasst Sonderfahrten: je 1 Einheit Nacht-, Autobahn- und Überlandfahrt. Werden Übungsfahrten nach § 122 KFG absolviert, muss keine eigene Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung gefahren werden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 5 und Abs 6 Z 2.)
Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere theoretische oder praktische Einheiten absolviert wurden, können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7a.)
Für die Berechtigung, mit der Klasse B andere als leichte Anhänger bis zu einer Gesamtmasse der Kombination von 4.250 kg zu ziehen (Code 96), sind 3 Einheiten Theorie und 4 Einheiten Praxis zu absolvieren — inhaltlich wie bei der Klasse BE. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 7b.)
Ja, die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 Einheiten zugunsten der Vor-, Grund- und Hauptschulung verkürzt werden, sofern die gesamte praktische Schulung (Vor-, Grund-, Haupt- und Perfektionsschulung) nicht weniger als 17 Einheiten beträgt. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 2 lit d.)
Die drei Sonderfahrten sind Teil der Perfektionsschulung und umfassen je 1 Einheit Nachtfahrt, Autobahnfahrt und Überlandfahrt. Die Nachtfahrt kann auch schon im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden. (Rechtsgrundlage: KDV 1967 § 64b Abs 6 Z 2 lit d.)
Die Lenkberechtigung für die Klasse AM darf erst erteilt werden, wenn du das 15. Lebensjahr vollendet hast. Mit der Ausbildung und Prüfung darf frühestens 2 Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 1.)
Insgesamt: 6 Unterrichtseinheiten theoretische Schulung, 6 Einheiten praktische Schulung am Übungsplatz und 2 Einheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr. Die praktische Schulung muss zusammen mindestens 8 Einheiten betragen. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 2, 4 und 5.)
6 Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule (oder einem im Kraftfahrbeirat vertretenen Verein bzw. einer Schule). (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 2.)
6 Einheiten am Übungsplatz und 2 Einheiten im öffentlichen Verkehr. Die Übungsplatz-Einheiten können zugunsten der Einheiten im öffentlichen Verkehr verkürzt werden, sofern die gesamte praktische Schulung nicht weniger als 8 Einheiten beträgt. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 4 und 5.)
Ja, eine theoretische Prüfung. Sie erfolgt IT-unterstützt und gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet sind. Eine Wiederholung ist frühestens nach 2 Wochen möglich. Die Prüfung darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung abgehalten werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 3 und FSG-DV § 11 Abs 2.)
Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet werden. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 11 Abs 2.)
Ja, wenn du das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, ist eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 8.)
Nur dann, wenn der Antrag auf die Lenkberechtigung der Klasse AM nach Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1 Z 9.)
Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Pro Tag dürfen insgesamt nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten vermittelt werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1.)
Die praktische Schulung darfst du auf einem Fahrzeug der Kategorie deiner Wahl (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) absolvieren; der Berechtigungsumfang wird dann entsprechend eingeschränkt und per Zahlencode vermerkt. Für ein einspuriges Kraftfahrzeug ist jedenfalls die Schulung im öffentlichen Verkehr zu absolvieren. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 3.)
Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nur gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) bzw. der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 5.)
Ja. Der Führerschein für die Klasse AM hat den gleichen Berechtigungsumfang wie der Mopedausweis. Mit seiner Ausstellung verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern, sofern möglich. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 2.)
Fahrschulen und im Kraftfahrbeirat vertretene Vereine. Die Leitung hat ein Fahrlehrer der Klassen A oder B mit Zusatzausbildung zur Risikokompetenz (§ 64f KDV 1967) oder ein besonders geeigneter Instruktor der Klasse A. Bei der Schulung im öffentlichen Verkehr auf Motorfahrrädern begleitet der Fahrlehrer/Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug und darf höchstens 2 Kandidaten gleichzeitig begleiten. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 4.)
Zuerst die theoretische Ausbildung und die Schulung am Übungsplatz; danach wird dir die ausreichende Fahrzeugbeherrschung schriftlich bestätigt, und erst dann darf die praktische Schulung im öffentlichen Verkehr durchgeführt werden. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 11 Abs 6.)
Mit der Ausbildung und Prüfung (Theorie und Praxis) darf frühestens 2 Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 18 Abs 1.)
Die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten kann frühestens 6 Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen — also ab 15½ Jahren. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 1.)
Nach Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung, frühestens aber mit Vollendung des 17. Lebensjahres — und wenn die Fahrschule die Absolvierung der Ausbildung bestätigt. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 3.)
Im Zuge der L17-Ausbildung sind Ausbildungsfahrten im Ausmaß von mindestens 3.000 Kilometern zu absolvieren. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 3.)
Nach jeweils 1.000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und ein Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die 1.000-km-Etappen sind möglichst gleichmäßig verteilt und jeweils in einem Zeitraum von mindestens 2 Wochen zu absolvieren. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 3.)
Nach mindestens 3.000 gefahrenen Kilometern absolvierst du eine praktische Perfektionsschulung in der Fahrschule: Schulfahrten im Ausmaß von 3 Unterrichtseinheiten, in denen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung (25 Minuten) simuliert wird und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der/die Begleiter dürfen daran teilnehmen. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 5.)
Vor Bewilligung der Ausbildungsfahrten: eine theoretische Schulung von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. 12, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und eine praktische Schulung von 12 Unterrichtseinheiten (Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grund- und Hauptschulung). Zusätzlich eine theoretische Einweisung von 1 Einheit gemeinsam mit einem Begleiter. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 2.)
32 Unterrichtseinheiten (Basislehrplan für die Ersterteilung plus Lehrplan Klasse B) — bzw. 12 Einheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 2 Abs 1 Z 1.)
12 Unterrichtseinheiten praktische Schulung mit den Elementen Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 2 Abs 1 Z 2.)
Ja. Vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung von 1 Unterrichtseinheit gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner durchzuführen. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 2 Abs 4.)
Die Begleitperson muss seit mindestens 7 Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung der Klasse B besitzen, verkehrszuverlässig sein und bei jeder Ausbildungsfahrt die 0,1-Promille-Grenze einhalten; die Begleitung erfolgt unentgeltlich. Es können bis zu zwei Begleiter eingetragen werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 in Verbindung mit § 122 KFG 1967.)
DirektlinkIst der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 2.)
Wird die Lenkberechtigung der Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt, dauert die Probezeit jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 2.)
Vorne und hinten ist je eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ (weiße Schrift auf blauem Grund, Höhe und Länge je 160 mm) sowie eine Tafel „Ausbildungsfahrt“ anzubringen. Alternativ ist die Kennzeichnung mit einer Tafel für Übungsfahrten nach § 122 Abs 7 KFG 1967 zulässig. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 6.)
Ja. Jede Ausbildungsfahrt ist wahrheitsgetreu in das Fahrtenprotokoll einzutragen und vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Die Fahrschule bewahrt es mindestens 3 Jahre auf. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 3.)
Nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die das Moderatorenseminar (im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten) im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung nach § 64c Abs 3 Z 6 KDV 1967 absolviert haben. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 7.)
L17 ist die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B: Du beginnst die Ausbildung früher und sammelst vor der Prüfung viele Übungskilometer mit einer Begleitperson. Rechtlich ist das Modell in § 19 FSG und der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung (FSG-VBV) geregelt. (Rechtsgrundlage: FSG § 19.)
Ja. L17 ist die Ausbildung für die Klasse B plus die begleiteten Ausbildungsfahrten: zuerst die vorgeschriebene Theorie und Praxis in der Fahrschule, dann mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten mit begleitenden Schulungen, danach die Perfektionsschulung und schließlich die Fahrprüfung. (Rechtsgrundlage: FSG § 19 Abs 3 und FSG-VBV § 2.)
Nach jeweils 1.000 gefahrenen Kilometern absolvieren Bewerber und Begleiter eine begleitende Schulung von 2 Unterrichtseinheiten: eine Ausbildungsfahrt (1 Einheit, der Begleiter sitzt daneben) und ein individuelles Gespräch (1 Einheit). Bei der ersten Schulung geht es um Geschwindigkeit und Blicktechniken, bei der zweiten um Partnerkunde und Gefahrenlehre. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 4.)
Zwei begleitende Schulungen — nach 1.000 und nach 2.000 Kilometern — und danach, nach mindestens 3.000 Kilometern, die abschließende Perfektionsschulung. Jede begleitende Schulung umfasst 2 Unterrichtseinheiten. (Rechtsgrundlage: FSG-VBV § 4 und § 5.)
Das Mindestalter für die Klasse B ist das vollendete 18. Lebensjahr. Ausnahme ist die vorgezogene Lenkberechtigung L17 (§ 19 FSG), bei der du früher beginnst und ab 17 zur praktischen Fahrprüfung antreten darfst. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 6.)
Das Mindestalter für die Klasse A1 ist das vollendete 16. Lebensjahr. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 2.)
Das Mindestalter für die Klasse A2 ist das vollendete 18. Lebensjahr. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 3.)
Mit vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 ab dem vollendeten 20. Lebensjahr, ohne diesen Vorbesitz erst ab dem vollendeten 24. Lebensjahr. Für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW gilt das vollendete 21. Lebensjahr. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 4, 4a und 5.)
Das Mindestalter für die Klasse BE ist das vollendete 18. Lebensjahr. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 7.)
Das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E ist das vollendete 18. Lebensjahr. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 7.)
Das Mindestalter für die Klassen C und CE ist das vollendete 21. Lebensjahr. Mit einer Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 19 GütbefG) oder abgeschlossener Berufskraftfahrer-Lehre darf die Klasse C bereits ab 18 erteilt werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 8 und § 20 Abs 2.)
DirektlinkDas Mindestalter für die Klassen D1 und D1E ist das vollendete 21. Lebensjahr. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 9.)
Das Mindestalter für die Klassen D und DE ist das vollendete 24. Lebensjahr. Mit einem Fahrerqualifizierungsnachweis darf die Klasse D bereits ab 21 erteilt werden; für D und DE ist zusätzlich eine Erste-Hilfe-Ausbildung Voraussetzung. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 10 und § 20 Abs 3.)
DirektlinkGrundsätzlich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist er möglich, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge und unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife (mit allfälligen Auflagen oder Beschränkungen). (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 1 Z 11.)
Ja. Mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule darfst du frühestens 6 Monate vor Vollendung des für die jeweilige Klasse erforderlichen Mindestalters beginnen. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 2.)
Bei Fahrten im Zuge der Ausbildung darf der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) bzw. der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen. Für Besitzer der Klasse F gilt das bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 3.)
Ja. Für Lehrlinge im Beruf Berufskraftfahrer darf die Ausbildung für die Klassen B und C frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres beginnen; die theoretische Fahrprüfung ist frühestens mit 17, die praktische frühestens 4 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. (Rechtsgrundlage: FSG § 6 Abs 5.)
Ja. Die Klasse C (und CE) darf bereits ab 18 erteilt werden, wenn du einen Fahrerqualifizierungsnachweis (Grundqualifikation nach § 19 GütbefG) besitzt oder die Berufskraftfahrer-Lehre erfolgreich abgeschlossen hast. Die Klasse D (und DE) darf mit einem Fahrerqualifizierungsnachweis bereits ab 21 statt ab 24 erteilt werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 20 Abs 2 und 3.)
Ja. Die Klassen C(C1) und D(D1) dürfen nur erteilt werden, wenn du bereits die Klasse B besitzt; die Klassen CE(C1E) und DE(D1E) setzen die jeweilige Klasse C(C1) bzw. D(D1) voraus. (Rechtsgrundlage: FSG § 20 Abs 1.)
Die praktische Fahrprüfung für C(CE) bzw. D(DE) darf bereits mit dem für C1(C1E) bzw. D1(D1E) vorgesehenen Mindestalter abgelegt werden. Die Lenkberechtigung selbst wird aber erst mit Erreichen des vollen Mindestalters erteilt. (Rechtsgrundlage: FSG § 20 Abs 1.)
Ja. Eine Lenkberechtigung für die Klasse D oder DE darf nur erteilt werden, wenn du für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet bist. (Rechtsgrundlage: FSG § 20 Abs 3.)
Mit dem Auto-Führerschein (Klasse B) darfst du nach einer Zusatzausbildung auch 125er-Motorräder (Klasse A1: bis 125 ccm, max. 11 kW) fahren. Diese Berechtigung wird als Code 111 in den Führerschein eingetragen. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c.)
Vier Dinge: (1) du besitzt die Klasse B seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen, (2) du bist nicht mehr in der Probezeit, (3) du hast die praktische Ausbildung absolviert und (4) der Code 111 ist im Führerschein eingetragen. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c.)
Mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c sublit aa.)
Nein. Du darfst dich nicht mehr in der Probezeit befinden. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c sublit bb.)
6 Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen auf Krafträdern bis 125 ccm und max. 11 kW. Einzelne Einheiten dürfen auf stärkeren Maschinen sein, mindestens eine muss aber auf einem Kraftrad bis 125 ccm/11 kW erfolgen. Die 6 Einheiten dürfen an einem Tag absolviert werden. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 7 Abs 1.)
Nein. Für Code 111 ist keine theoretische Prüfung vorgesehen — es genügt die Bestätigung der 6 praktischen Übungseinheiten. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 7.)
Nein. Es gibt keine eigene Fahrprüfung; du weist die 6 praktischen Übungseinheiten nach. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 7.)
Nein. Das Gesetz verlangt für Code 111 nur: 5 Jahre Klasse B, keine Probezeit, die praktische Ausbildung und die Eintragung des Codes. Ein Erste-Hilfe-Kurs oder eine ärztliche Untersuchung ist nicht vorgesehen (die Klasse B hast du ja bereits). (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c.)
Krafträder der Klasse A1: Motorräder mit oder ohne Beiwagen bis 125 ccm Hubraum, höchstens 11 kW Motorleistung und einem Leistungs-/Gewichtsverhältnis von maximal 0,1 kW/kg. Nicht erfasst sind stärkere Motorräder der Klassen A2 oder A. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c und Z 2.)
Der Code 111 muss in den Führerschein eingetragen sein — erst dann darfst du die 125er lenken. Mit der bloßen Ausbildungsbestätigung darfst du noch nicht fahren. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 Abs 1 Z 5 lit c sublit dd.)
Ja. Praktische Einheiten aus einer A2- oder A-Ausbildung werden angerechnet, wenn die letzte absolvierte Einheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 7 Abs 1.)
Jede erstmals erteilte Lenkberechtigung — außer den Klassen AM (Moped) und F (Traktor) — unterliegt einer Probezeit von 3 Jahren. Sie wird nicht in den Führerschein eingetragen. (Rechtsgrundlage: FSG § 4 Abs 1.)
Die Behörde ordnet unverzüglich eine Nachschulung an, und die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr (bzw. beginnt neu, wenn sie zwischenzeitlich abgelaufen ist). (Rechtsgrundlage: FSG § 4 Abs 3.)
Zum Beispiel Fahrerflucht, Fahren gegen die Fahrtrichtung, gefährliches Überholen, Vorrangverletzung, Überfahren eines „Halt“-Zeichens, Geschwindigkeitsüberschreitung über 20 km/h im Ortsgebiet bzw. über 40 km/h auf Freilandstraßen sowie bestimmte Alkohol-/Strafdelikte beim Lenken. (Rechtsgrundlage: FSG § 4 Abs 6.)
0,1 g/l (0,1 Promille) im Blut bzw. 0,05 mg/l in der Atemluft. Während der Fahrt — auch bei Fahrtunterbrechungen — darf kein Alkohol konsumiert werden. (Rechtsgrundlage: FSG § 4 Abs 7.)
Eine Nachschulung wird von einer dafür ermächtigten Stelle durchgeführt; die Kosten trägt der Nachzuschulende selbst. Kommst du der Anordnung nicht innerhalb von 4 Monaten nach, wird die Lenkberechtigung entzogen. (Rechtsgrundlage: FSG § 4 Abs 8.)
Begehst du während der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß, ordnet die Behörde ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung an und entzieht gegebenenfalls die Lenkberechtigung. (Rechtsgrundlage: FSG § 4 Abs 5.)
Wenn dir die Behörde wegen einer Vormerkung (§ 30b FSG) eine Nachschulung anordnet, musst du diesen speziellen Kurstyp absolvieren. Darin werden die Ursachen aufgearbeitet, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben. (Rechtsgrundlage: FSG-NV § 4a in Verbindung mit § 30b FSG.)
Ein Teil der zweiten Ausbildungsphase: 6 Unterrichtseinheiten (bei Klasse B höchstens 1 Einheit Theorie und 5 Einheiten Praxis) in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern. Es macht fahrphysikalische Grenzen erlebbar und übt Notbremsung und Ausweichen. Jeder Teilnehmer hat ein eigenes Fahrzeug. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 13b Abs 1 und 2.)
Theoretisch u. a. Fahrphysik, Brems- und Notbremstechnik, Über- und Untersteuern, Sicherheitseinrichtungen, richtige Kindersicherung, Abstand (Sekundenmethode) und Assistenzsysteme. Praktisch u. a. Bremsübungen, Bremsausweichen, Notbremsen in Kurven, das Korrigieren eines rutschenden Fahrzeugs und Übungen zur Ablenkung. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 13b Abs 2.)
Ein moderiertes Gespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern über typische Anfänger-Unfälle (z. B. Alleinunfall), Selbstüberschätzung, persönliche Risiken, Alkohol/Sucht und individuelle Lösungsstrategien. Dauer: Klasse B 2 Unterrichtseinheiten, Motorrad (A1/A2/A) 1,5 Einheiten. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 13c Abs 1 und 2.)
Es findet im Anschluss an das verkehrspsychologische Gruppengespräch statt und dauert 1,5 Unterrichtseinheiten. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 13c Abs 6.)
In Gruppen von mindestens 4 und höchstens 12 Teilnehmern. (Rechtsgrundlage: FSG-DV § 13b Abs 1 und § 13c Abs 2.)
Nach dem erstmaligen Erwerb der Klasse B oder eines Motorrad-Führerscheins (A1/A2/A) musst du innerhalb bestimmter Fristen eine zweite Ausbildungsphase durchlaufen. Sie besteht aus Perfektionsfahrten und einem Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch (beim Motorrad zusätzlich einem Gefahrenwahrnehmungstraining). (Rechtsgrundlage: FSG § 4a Abs 1 und 4.)
Für die Klasse B und für die Motorrad-Klassen A1, A2 und A — jeweils beim erstmaligen Erwerb. Bei den Motorrad-Klassen ist sie nur einmal (beim ersten Erwerb einer dieser Klassen) zu durchlaufen. Wer gleichzeitig ein Motorrad und die Klasse B erstmalig erwirbt, durchläuft sie für beide. (Rechtsgrundlage: FSG § 4a Abs 1.)
Eine Perfektionsfahrt besteht aus einer Fahrt im Beisein des Ausbildners und einem Gespräch mit dem Ausbildner. Sie wird von der Fahrschule durchgeführt und gilt als Ausbildungsfahrt — sie darf auch stattfinden, wenn du gerade keine gültige Lenkberechtigung besitzt. (Rechtsgrundlage: FSG § 4a Abs 5.)
In dieser Reihenfolge: (1) eine Perfektionsfahrt 2 bis 4 Monate nach Erwerb, (2) Fahrsicherheitstraining und Gruppengespräch (an einem Tag) 3 bis 9 Monate nach Erwerb und (3) eine weitere Perfektionsfahrt 6 bis 12 Monate nach Erwerb. Zwischen den beiden Perfektionsfahrten müssen mindestens 3 Monate liegen. (Rechtsgrundlage: FSG § 4b Abs 1.)
Bei der vorgezogenen Lenkberechtigung (L17): (1) Fahrsicherheitstraining und Gruppengespräch (an einem Tag) 3 bis 9 Monate nach Erwerb und (2) eine Perfektionsfahrt 6 bis 12 Monate nach Erwerb — also nur eine Perfektionsfahrt. (Rechtsgrundlage: FSG § 4b Abs 2.)
In dieser Reihenfolge: (1) Fahrsicherheitstraining, Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining (alle an einem Tag) 2 bis 12 Monate nach Erwerb und (2) eine Perfektionsfahrt 4 bis 14 Monate nach Erwerb. Zwischen beiden müssen mindestens 2 Monate liegen. (Rechtsgrundlage: FSG § 4b Abs 3.)
Ja. Die Inhalte sind in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge zu absolvieren — bei Klasse B zum Beispiel erst die erste Perfektionsfahrt, dann Fahrsicherheitstraining mit Gruppengespräch, dann die zweite Perfektionsfahrt. (Rechtsgrundlage: FSG § 4b.)
Du bist nicht verpflichtet, wenn du deinen Wohnsitz ins Ausland verlegst oder dich innerhalb eines Jahres nach Erteilung nachweislich mindestens 6 Monate für Schule oder Universität im Ausland aufhältst — sofern der Erwerb bei einer etwaigen Rückkehr länger als 12 Monate zurückliegt. Auch ausländische Lenkberechtigungen, die nach Wohnsitzverlegung umgeschrieben werden, sind ausgenommen. (Rechtsgrundlage: FSG § 4a Abs 2 und 3.)
Perfektionsfahrten hält die Fahrschule unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners ab (beim Motorrad auch im Kraftfahrbeirat vertretene Vereine). Das Fahrsicherheitstraining findet unter Leitung eines besonders geeigneten Instruktors auf einem geeigneten Übungsgelände statt. (Rechtsgrundlage: FSG § 4a Abs 5 und 6.)
Die Auswertung erfolgt in Punkten. Eine Frage gilt nur dann als richtig, wenn alle richtigen Antworten erkannt und markiert wurden — wird auch nur eine falsche Antwort markiert, gilt die ganze Frage als falsch. Ein Prüfungsmodul ist positiv, wenn mindestens 80 % der möglichen Punkte erreicht sind. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 2.)
Mindestens 80 % der höchstmöglichen Punkteanzahl je Prüfungsmodul. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 2 Abs 2.)
Das Grundwissen-Modul enthält Fragen u. a. zu Verkehrszeichen, Vorrang, Partnerkunde, Fahrtauglichkeit, allgemeiner Fahrordnung, Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen, Fahrtechnik und Verhalten nach Unfällen, Fahrzeugtechnik, Fahrgeschwindigkeit, Überholen, Lenkerpflichten und Dokumenten, Eisenbahnkreuzungen, Kreuzungen und dem Fahren in Straßentunneln. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 4.)
Sie besteht aus vier Teilen in dieser Reihenfolge: (1) Überprüfung am Fahrzeug, (2) Übungen im verkehrsfreien Raum, (3) Fahren im Verkehr und (4) Besprechung der erlebten Situationen. Die Übungen im verkehrsfreien Raum dürfen auch vor der Fahrzeug-Überprüfung durchgeführt werden. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 6 Abs 1.)
Mindestens drei Fahrzeug-Themenbereiche werden stichprobenartig überprüft; im verkehrsfreien Raum sind mindestens drei Übungen zu absolvieren, wobei Umkehren und die Parklücke jedenfalls dabei sind. Danach folgt die Prüfungsfahrt im Verkehr. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 6 Abs 2 und 3.)
An der Prüfungsfahrt nehmen mindestens ein Fahrprüfer und eine Lehrperson deiner Fahrschule teil. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 6 Abs 4.)
Unter den am Prüfungsort und in der Umgebung verfügbaren Verkehrsverhältnissen — wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln. Nach Möglichkeit werden auch Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Haltestellen, Fußgängerübergänge sowie längere Steigungen oder Gefälle befahren. (Rechtsgrundlage: FSG-PV § 6 Abs 4.)
Der Prüfer greift einige Themen aus dem Fahrzeug-Check heraus, zum Beispiel: Reifen (Profil, Zustand, Reifendruck), Bremsanlage (Bremsprobe, Feststellbremse), Beleuchtung und Blinker, Flüssigkeitsstände (Motoröl, Kühlflüssigkeit, Scheibenwaschwasser), Innenkontrollen (Sitzposition, Spiegel, Sicherheitsgurt) sowie das mitzuführende Zubehör (Verbandzeug, Pannendreieck, Warnweste). (Quelle: Prüferhandbuch Klasse B, Teil A.)
Am Prüfplatz (verkehrsfreier Raum) gibt es Übungen wie Verzögern/Bremsen, Anhalten am Ziel, Umkehren, Einparken in eine Parklücke und Rückwärtsfahren in eine Garage. Bei der Prüfung sind mindestens drei davon zu fahren, wobei Umkehren und die Parklücke jedenfalls dabei sind. (Quelle: Prüferhandbuch Klasse B, Teil B; FSG-PV § 6.)
Bei den Parkübungen (Parklücke und Garage) sind bis zu zwei Korrekturzüge zulässig. Jeder weitere Korrekturzug bedeutet einen zusätzlichen Versuch. (Quelle: Prüferhandbuch Klasse B, Teil B.)
Bewertet werden vor allem defensives und partnerbewusstes Fahren, die sichere Handhabung des Fahrzeugs und eine verkehrsgerechte Blicktechnik (richtige Verwendung der Spiegel, 3-S-Blick) — beim Wegfahren, in Kurven, an Kreuzungen, beim Einbiegen und Überholen sowie auf den verschiedenen Straßenarten. (Quelle: Prüferhandbuch Klasse B, Teil C – Beurteilungskriterien.)
Die Prüfungsfahrt umfasst mindestens verkehrsberuhigte Bereiche, Ortsgebiet und Freilandstraße. Wenn in angemessener Zeit erreichbar, wird auch auf Autobahn, Autostraße oder Schnellstraße gefahren; nach Möglichkeit wird dabei auf mindestens 100 km/h beschleunigt. (Quelle: Prüferhandbuch Klasse B, Teil C – Prüfstrecke; FSG-PV § 6.)
Wenn eine Autobahn, Autostraße oder Schnellstraße vom Prüfungsort aus in angemessener Zeit erreichbar ist, gehört eine Fahrt darauf zur Prüfung. Ist keine erreichbar, entfällt dieser Teil. (Quelle: Prüferhandbuch Klasse B, Teil C.)
Sobald du die praktische Fahrprüfung bestanden hast, händigt dir der Fahrprüfer einen vorläufigen Führerschein aus — ein Papierdokument für die Klasse(n), die du bestanden hast (bzw. schon besitzt). Damit darfst du sofort fahren, bis dein Scheckkarten-Führerschein per Post kommt. Wichtig: Er gilt nur zusammen mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis. (Rechtsgrundlage: FSG § 13.)
Höchstens 4 Wochen ab der Ausstellung. Diese Frist kann nicht verlängert werden — in der Regel ist bis dahin dein Scheckkarten-Führerschein bereits da. (Rechtsgrundlage: FSG § 13.)
Nein. Der vorläufige Führerschein berechtigt nur zum Fahren im Inland (Österreich). Für Fahrten ins Ausland brauchst du den regulären Scheckkarten-Führerschein. (Rechtsgrundlage: FSG § 13.)
Mindestens 155 cm; für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) mindestens 160 cm. Wird die Mindestgröße nicht erreicht, kann die Eignung gegeben sein, wenn der Mangel durch Behelfe oder ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug ausgeglichen wird. (Rechtsgrundlage: FSG-GV § 4.)
Du giltst als geeignet, wenn keine schwerwiegenden Behinderungen vorliegen, die das sichere Beherrschen des Fahrzeugs beeinträchtigen — etwa grobe Störungen von Raum-/Muskelsinn, Tastgefühl oder Koordination, respiratorische Insuffizienz, Defekte oder stark eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen, mangelhaftes Sehvermögen oder mangelhaftes Hörvermögen bzw. Gleichgewichtsstörungen. Vieles lässt sich durch Behelfe oder angepasste Fahrzeuge ausgleichen. (Rechtsgrundlage: FSG-GV § 6.)
Eine verkehrspsychologische Untersuchung wird in bestimmten Fällen behördlich angeordnet. Geprüft werden die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (Beobachtung und Überblick, Reaktion, Konzentration, Sensomotorik, Intelligenz und Erinnerungsvermögen) sowie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Verantwortungsbewusstsein, Selbstkontrolle, psychische Stabilität, Risikobereitschaft) — mit Persönlichkeitstest und ausführlichem Explorationsgespräch. (Rechtsgrundlage: FSG-GV § 18.)
Probier ein anderes Stichwort oder wähle ein anderes Thema.
Der Führerschein wird entzogen, wenn du die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb um mehr als 50 km/h überschreitest und das mit einem technischen Hilfsmittel (Radar, Laser) festgestellt wurde. Beim ersten Mal dauert der Entzug 1 Monat; bei mehr als 60 km/h (Ort) bzw. 70 km/h (Freiland) mindestens 3 Monate, bei Wiederholung innerhalb von 4 Jahren mindestens 3 bzw. 6 Monate. In der Probezeit kommen Nachschulung und Probezeit-Verlängerung dazu.
Nein — ein Punktekonto wie in Flensburg gibt es in Österreich nicht. Stattdessen gilt das Vormerksystem: 13 gesetzlich festgelegte Risikodelikte werden im Führerscheinregister vorgemerkt — zum Beispiel Alkohol zwischen 0,5 und 0,79 Promille, Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg, zu geringer Sicherheitsabstand (unter 0,4 Sekunden, technisch gemessen), nicht vorschriftsmäßig gesicherte Kinder im Auto, Behinderung von Einsatzfahrzeugen bzw. verbotenes Befahren des Pannenstreifens, Fahren bei Rot mit Gefährdung des Querverkehrs oder Delikte bei Eisenbahnkreuzungen. Beim zweiten Vormerkdelikt innerhalb von 2 Jahren ordnet die Behörde eine besondere Maßnahme an (z. B. Nachschulung), beim dritten wird die Lenkberechtigung entzogen. Einen „Punktestand“ zum Abfragen gibt es daher nicht — Auskunft über Vormerkungen gibt das Führerscheinregister bei der Behörde.
DirektlinkEs gibt keine gesetzliche Obergrenze — du darfst so oft antreten, wie du brauchst. Einen nicht bestandenen Prüfungsteil darfst du aber frühestens nach 2 Wochen wiederholen. Wichtig: Bestehst du die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach der Theorieprüfung, musst du die Theorie neu ablegen. Wer bei der Theorie mit technischen Hilfsmitteln und fremder Hilfe schummelt, darf 9 Monate lang nicht wiederholen.
Eine Perfektionsfahrt dauert inklusive des anschließenden Auswertungsgesprächs insgesamt zwei Unterrichtseinheiten (also rund 100 Minuten). Inhaltlich geht es um Blicktechnik, defensive und spritsparende Fahrweise und dein Verhalten im echten Verkehr — es ist keine Prüfung, durchfallen kannst du nicht.
Das hängt vom Quad ab: Leichte Quads (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bis 45 km/h) fallen unter die Klasse AM — die gibt es ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Schwerere bzw. schnellere Quads gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge und brauchen in der Regel die Klasse B, also ab 18 (bzw. mit L17 ab 17).
Für die Klasse B sind im Fahrschul-Modell mindestens 18 praktische Fahrstunden Pflicht: 3 Vorschulung, 3 Grundschulung, 6 Kernschulung, 5 Fahrtraining (davon 3 unter besonderen Bedingungen — Nacht-, Autobahn- und Landstraßenfahrt) und 1 Prüfungsvorbereitung. Ersetzt du die 6 Kernschulungs-Stunden durch begleitete Übungsfahrten (L bzw. L17), brauchst du entsprechend weniger Stunden in der Fahrschule. Eine feste Obergrenze gibt es nicht — die Fahrschule bildet aus, bis du prüfungsreif bist.
Übungsfahrten sind privates Üben mit Begleitperson vor der Prüfung: Du brauchst dafür eine behördliche Bewilligung (der Antrag läuft über deine Fahrschule) und darfst frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters beginnen — für Klasse B also ab 17½. Das Auto trägt dabei die blaue „L“-Tafel. Der Unterschied zu L17: L17 ist die vorgezogene Lenkberechtigung mit mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten, mit der du schon ab 17 allein fahren darfst.
DirektlinkNein. Die aktuellen Führerscheinklassen in Österreich sind AM, A1, A2, A, B, BE, C/C1, CE/C1E, D/D1, DE/D1E und F (Traktor). Ein „L“ am Auto ist keine Klasse, sondern die Kennzeichnung von Übungs- und Schulfahrten; wer den Traktor-Führerschein sucht, braucht die Klasse F. Die deutschen Klassen L und T (Land-/Forstwirtschaft) gibt es in Österreich nicht.
Mit 15: Moped-Führerschein Klasse AM (Start mit Ausbildung schon 2 Monate davor). Mit 16: Klasse A1 (125er-Motorrad) und eingeschränkt Klasse F für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Mit 17: allein Auto fahren über L17 — die Ausbildung dafür startest du ab 15½. Der reguläre B-Führerschein ist ab 18 möglich.
Nein — die Lenkberechtigung für Klasse B gilt unbefristet, und es gibt keine verpflichtende Auffrischung und keine Alters-Nachprüfung. Nur das Dokument (Scheckkarte) ist 15 Jahre gültig und wird danach ohne neue Prüfung — nur mit einem aktuellen Foto — getauscht. Verpflichtend sind lediglich die Mehrphasen-Termine im ersten Jahr nach der Prüfung und eine Nachschulung, wenn die Behörde sie anordnet.
Nein. Ein Motorfahrrad (Moped) darf bauartbedingt höchstens 45 km/h schnell sein und maximal 50 ccm Hubraum haben — die „50“ betrifft also den Hubraum, nicht das Tempo. Dafür brauchst du die Klasse AM ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Was schneller als 45 km/h fährt, ist kein Moped mehr und braucht mindestens die Klasse A1 (ab 16).
Auf Motocross-Strecken und privatem Gelände (abseits öffentlicher Straßen) brauchst du keinen Führerschein — dort regeln Veranstalter bzw. Grundeigentümer das Mindestalter. Auf öffentlichen Straßen gilt: Das Motorrad braucht eine Zulassung, und du brauchst die passende Klasse — mit 15 nur AM (bis 45 km/h), ab 16 die Klasse A1 (bis 125 ccm, max. 11 kW).
In Österreich ist die Lenkberechtigung in Klassen eingeteilt. Für Zweiräder gibt es AM (Mopeds und Mopedautos bis 45 km/h, ab 15), A1 (Leichtkrafträder bis 125 ccm und 11 kW, ab 16), A2 (Krafträder bis 35 kW, ab 18) und A (Krafträder ohne Leistungsgrenze, ab 24 — oder ab 20 nach zwei Jahren A2). Für Pkw brauchst du die Klasse B (Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg für bis zu 9 Personen inklusive Lenker, ab 18 — mit L17 schon ab 17); für schwerere Anhänger kommen B96 und BE dazu. Für Lkw gibt es C1 (über 3.500 bis 7.500 kg, ab 18) und C (über 3.500 kg, ab 21), für Busse D1 (bis 16 Fahrgäste, ab 21) und D (mehr als 8 Fahrgäste, ab 24) — jeweils mit Anhänger als C1E/CE bzw. D1E/DE. Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gilt die Klasse F (ab 16). Wie viele Fahr- und Theorieeinheiten du je Klasse brauchst, findest du in den einzelnen Fragen weiter unten. (Rechtsgrundlage: FSG § 2 und § 6.)
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